Carnet TIR

Carnet TIR
1. Allgemein: Das TIR-Verfahren (Transport International des Marchandises par la Route) dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen. Es vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit C. TIR („TIR-Übereinkommen 1975“) vom 14.11.1975 (BGBl 1979 II 446) mit zz. 64 Vertragsparteien einschließlich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Praktisch durchführbar ist ein Versandverfahren mit C. TIR jedoch nur in den Ländern, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen (am 1.1.2004 waren es 53 Länder). Mit dem C. TIR können Waren durch das Gebiet einer beliebigen Anzahl von Vertragsparteien befördert werden. Es findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich um Warentransporte ausschließlich innerhalb des Gebiets der EU handelt. Die Zollstellen verlangen von dem Transportunternehmer selbst keine Sicherheit für die auf den beförderten Waren lastenden Zölle und anderen Abgaben. Ein national zugelassener Verband bürgt für Zölle und andere Abgaben, die im Falle von Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit einem TIR-Transport entstehen können. Durch Anerkennung der im Abgangsland getroffenen zollamtlichen Maßnahmen, bes. die Anerkennung der Zollverschlüsse, durch die Transit- und Bestimmungsländer werden Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, an den Grenzzollstellen grundsätzlich nicht beschaut, wodurch sich der Aufenthalt dort erheblich verkürzt.
- 2. Ausstellung und Ausgabe: Ausgestellt werden C. TIR von der in Genf ansässigen Internationalen Straßentransportunion (IRU-International Road Transport Union/Union Internationale des Transports Routiers). An die Verwender ausgegeben werden sie von den ihr angeschlossenen nationalen Verbänden, die hierzu von den Zollbehörden der jeweiligen Vertragspartei ermächtigt werden (Ausgabeverbände mit den entsprechenden Ausgabestellen). In der Bundesrepublik erfolgt die Abgabe der Carnets über die Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. in Frankfurt a.M. und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs (AIST) e.V. in Berlin.
- 3. Nutzung: Das TIR-Verfahren ist anwendbar, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in zollsicher hergerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung zumindest auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr erfolgt. Das TIR-Verfahren wird bei der Abgangszollstelle eröffnet und bei der Bestimmungszollstelle beendet. Den Durchgangszollstellen an den Grenzen ist das Beförderungsmittel mit der Warenladung und dem dazugehörigen C. TIR vorzuführen. Ein C. TIR gilt jeweils nur für eine Beförderung. Ein einziger TIR-Transport kann bis zu vier Abgangs- und Bestimmungszollstellen umfassen.

Lexikon der Economics. 2013.

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